Es gehört zum Alltag auf deutschen Baustellen,dass der Auftraggeber seine Anordnungsrechte aus § 1 Nt 3 oder Nr, 4 VOB/B ausübt Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, die geänderte oder zusätzliche Leistung auszuführen. Weitere Folge ist, dass der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat. Für die Berechnung seines Anspruchs muss der Auftragnehmer eine für den Auftraggeber prüfbare Darstellung der durch die Leistungsänderung oder die Zusatzleistung verursachten Mehr- und Minderkosten vorlegen. Grundlage der Berechnung muss die Auftragskalkulation des Auftragnehmers sein. Der Nachtragspreis muss aus ihr heraus entwickelt werden. Das OLG Frankfurt hat dieses Erfordernis in seinem Urteil vom 12.3.1998 anschaulich wie folgt dargestellt: "Die Festlegung einer Mehrvergütung setzt voraus, daß der AN anhand seiner Urkalkulation eine Vergleichsrechnung anstellt, die sowohl die preismindernden als auch die preiserhöhenden Auswirkungen der Anordnung im Rahmen der neuenn, im einzelnen nachvollziehbaren Kalkulation berücksichtigt." Der Maßstab für die Erstellung der Berechnung ist die Prüfbarkeit für den Auftraggeber. In aller Regel erfordert das eine Aufgliederung des Venragspreises in die Einzelkosten der Teilleistung (EKT). Wie tief diese Aufgliederung zu sein hat, ergibt sich aus ihrem Zweck, der Prüfbarkeit. Der Auftraggeber muss zwei Dinge nachvollziehen können: die Auswirkungen der Anordnung auf den Preis und die Beibehaltung des Preisniveaus des ursprünglichen Vertrags. Ausgangspunkt der Berechnung von Mehr- oder Minderkosten ist das Preisniveau des Vertrags. Der Auftragnehmer ist an die Grundlagen seiner bisherigen Kalkulation gebunden. Beispielsweise kann er keine anderen Zuschlagssätze verrechnen und er ist an den Kostenansatz für Baumaterial gebunden. Dieses Grundprinzip der Nachtragsberechnung wird in der Praxis plastisch mit der Feststellung "guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis"umschrieben. Die Darstellung der Nachtragsberechnung muss dem folgen. Für den Auftraggeber muss prüfuar sein, ob die Kalkulation des Nachtrags auf der Grundlage der Kalkulation des Hauptauftrags erstellt wurde. Damit ist es häufig notwendig, die aufgegliederte Kalkulation des gesamten Auftrags vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Kalkulation hat der Auftragnehmer die Auswirkungen der Änderungen oder Zusatzleistungen darzustellen. Er muss bei einer änderungsbedingten Erschwernis der Montage auf Basis der EKT darlegen, wie sich die Zeitansätze verändern. Hat die geänderte Leistung auch ein geändertes lvlaterial zum Gegenstand, muss er darstellen, wie sich das auf die Materialkosten auswirkt. Der Auftraggeber muss im Einzelnen nachvollziehen können, wie sich die von ihm angeordnete Änderung auf den Preis auswirkt. Pauschale Darstellung sind daher unzureichend. Es genügt Z.B. nicht, den Preis einer Leistung nur in Material und Lohn aufzugliedern und dann jeweils geänderte Beträge hierfür anzusetzen. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, isoliert nur die Mehrkosten der Änderung darzustellen, da dann nicht erkennbar ist, ob das Preisniveau des Vertrags beibehalten worden ist. Fehlt eine den Anforderungen entsprechende Auftragskalkulation, kann der Auftragnehmer sie notfalls auch nachträglich erstellen. Hierzu ist, ggf. dem Preisgerüst eines Einheitspreisangebots oder -vertrags folgend, der Vertragspreis auf alle geschuldeten Leistungen aufzugliedern. Bestehende Vorgaben wie ein hinterlegtes EFB-Blatt oder ein Preisspiegel sind einzuhalten. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Plausibilität zu richten. Vergleichbare Arbeiten oder Materialien in verschiedenen Positionen können nicht mit unterschiedlichen Kosten belegt werden. Die Unternehmen sind häufig nicht in der Lage, eine diesen Anforderungen entsprechende Kalkulation selbst zu erstellen. Zumeist ist daher die mit nicht unerheblichen Kosten verbundene Einschaltung eines Baubetrieblers notwendig. Das hat zur Folge, dass streitige Nachträge mit geringem Volumen aus Kostengründen de facto nicht verfolgt werden können, da die Kosten der Nachtragsberechnung nicht erstattungsfahig sind. Schon aus diesem Grund erscheint die Konzeption der Anordnungsrechte mit der Folge einer Vergütungsanpassung in der VOBIB AGBrechtlich problematisch. Das Grundprinzip der Nachtragsberechnung "guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis" lässt sich in der Praxis nicht wirklich umsetzen. Das Problem liegt darin, dass ein echter Nachweis des Preisniveaus nicht möglich ist. Hat ein Unternehmer z.B. die Zeilen für die Montage auf der Bauslelle länger angesetzt als seine Mitarbeiter tatsächlich benötigen, liegt ein "guter Preis" vor, der auch für etwaige Nachträge gilt. Wie aber soll der Unternehmer das konkret nachweisen? Etwa mittels eines Sachverständigen, der mit der Stoppuhr neben dem Montagetrupp steht? Und was soll gelten, wenn der Unternehmer zwei Montagetrupps hat, die unterschiedlich schnell arbeiten? Entsprechendes gilt bei geändertem lvlaterial, für das es keinen einheitlichen Marktpreis gibt. Diese Probleme mögen der Grund dafür sein, dass die Praxis häufig nicht taugliche Kategorien verwendet. So hört man von Auftraggeberseite immer wieder, es liege eine günstigeres Angebot eines Drittunternehmers vor. Vielfach wird auf einen "angemessenen", einen "ortsüblichen" oder einen "marktüblichen" Preis abgestellt. Alle diese Bewertungsmaßstäbe haben gemeinsam, dass sie im Rahmen des § 2 Tr. 5 und Nr. 6 VOBIB unbeachtlich sind. Allein maßgeblich ist, ob dem Auftragnehmer auf Grundlage seiner Angebotskalkulation Mehr- oder Minderkosten entstanden sind. Erstaunlich ist, dass die eigentlich angezeigten Einwände - Fehlen einer prüfbaren Kalkulation und/oder des Nachweises, dass das Preisniveau beibehalten wird -, praktisch kaum erhoben werden. Der mit der Rechnungsprüfung beauftragte Architekt darf das nicht übersehen. Er muss den Auftraggeber darauf hinweisen,wenn ein Nachtrag im vorstehend beschriebenen Sinne nicht prüfbar ist Unterlässt er das und leistet der Auftraggeber hierauf vertrauend eine Zahlung, kann der Architekt schadensersatzpflichtig sein.
Autor: Christian Sienz, Kraus Sienz und Partner
Rechtsanwalt Christian Sienz
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Quelle: BAURECHT AKTUELL Ausgabe II / 2008