Verlängerung der Gewährleistung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 VOB/B

Friday, March 26, 2010 - 10:19 haimerl@drexler...

Frage Drexler+Partner an den Juristen Christian Sienz:
Eine Firma hat bei einem Projekt mehrere Holzroste für Terrassen und Balkone montiert, bei denen es schon einen größeren Gewährleistungsfall gab (viele der Schrauben sind gerissen). Der Mangel wurde von der beauftragten Firma behoben. Nun gab es eine erneute Mängelrüge für eine einzelne lockere Holzplanke – für welche Bereiche verlängert sich die Gewährleistung? Gilt das nur für die betroffene Planke, den betroffenen Rost, die ganze Terrasse, oder das ganze Gewerk?

Antwort:
Eine Verlängerung der Gewährleistung nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B hat in der Praxis wenig Relevanz. Zu beachten ist hierbei vor allem, dass diese Frist nur zu laufen beginnt, wenn eine ausdrückliche Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten erfolgt. In der Praxis liegt in einer Nachbesserung regelmäßig eine Anerkenntnis, die zum Neubeginn der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist führt, in der Regel 5 Jahre.

Wie weit das Anerkenntnis reicht, richtet sich nach der Symptomtheorie des BGH. Grundsätzlich wird nur der konkrete Mangel erfasst, nicht die Mängelhaftung für das ganze Gewerk. Mit erfasst werden alle Ursachen, auf denen das gerügte Mangelsymptom beruht. Beispielsweise wird mit der Mangelrüge "Es wird in der Wohnung nicht warm" sowohl eine schlecht funktionierende Heizung als auch ein mangelhafter Wärmeschutz erfasst. Versucht der Unternehmer den Mangel "unzureichende Wärme" zu beheben, indem er die Heizung repariert, verlängert sich damit auch die Gewährleistungsfrist für den Wärmeschutz, wenn und soweit dieser für den Mangel mitursächlich ist.
In Ihrem Fall ist nun zu klären, was genau gerügt worden ist und was Ursache des gerügten Mangels war. Wenn der jetzt aufgetretene Mangel "lockere Holzlatte" dieselbe Ursache hat wie die früher beseitigten Mängel (z.B. ungeeignete Schrauben), ist er von der Verlängerung der Verjährung durch Anerkenntnis erfasst. Es ist im Einzelfall natürlich nicht leicht, die notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Rechtsprechung ist mit der Anwendung der Symptomtheorie aber recht großzügig.

Unsere Frage beantwortete:
Rechtsanwalt Christian Sienz
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