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Die Grundleistungen der HOAI in der Leistungsphase 8 erwähnen die "Abnahme der Bauleistung ... unter Feststellung von Mängeln". Hiermit gemeint ist eine Entgegennahme und technische Prüfung der Leistung, nicht aber die rechtsgeschäftliche Abnahme i.S.d § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B (ganz hM, z.B. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, § 15 Rdn. 178 mit weiteren Nachweisen). Die rechtsgeschäftliche Abnahme ist Sache des Bauherrn als Auftraggeber.