Sehr geehrter Herr Drexler, sehr geehrter Herr Haimerl,
wir sehen es heute als Glücksfall an, dass wir zum Planungsstart unseres Cyberknife Zentrums, dank einer Empfehlung aus Fachkreisen, auf Drexler + Partner Architekten aufmerksam gemacht wurden.
In 2007 wurde in unmittelbarer Nähe zu unserer radiologischen Gemeinschaftspraxis ein Ärztehaus an prominenter Stelle geplant. Da wir unser Leistungsspektrum erweitern wollten, lag es nahe, die Gelegenheit zu einem Ortswechsel zu nutzen. Das Planungsergebnis des vom Projektentwickler beauftragten Architekten überzeugte uns aber nicht. Auf der Suche nach einem fachkompetenten Planer fanden wir zum Glück Drexler + Partner Architekten, deren Gesamtauftritt für uns überzeugend war.
Die Grundleistungen der HOAI in der Leistungsphase 8 erwähnen die "Abnahme der Bauleistung ... unter Feststellung von Mängeln". Hiermit gemeint ist eine Entgegennahme und technische Prüfung der Leistung, nicht aber die rechtsgeschäftliche Abnahme i.S.d § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B (ganz hM, z.B. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, § 15 Rdn. 178 mit weiteren Nachweisen). Die rechtsgeschäftliche Abnahme ist Sache des Bauherrn als Auftraggeber.
Frage Drexler+Partner an den Juristen Christian Sienz:
Eine Firma hat bei einem Projekt mehrere Holzroste für Terrassen und Balkone montiert, bei denen es schon einen größeren Gewährleistungsfall gab (viele der Schrauben sind gerissen). Der Mangel wurde von der beauftragten Firma behoben. Nun gab es eine erneute Mängelrüge für eine einzelne lockere Holzplanke – für welche Bereiche verlängert sich die Gewährleistung? Gilt das nur für die betroffene Planke, den betroffenen Rost, die ganze Terrasse, oder das ganze Gewerk?