Baurecht

Monday, March 8, 2010 - 17:51 Michel Drexler

Wie der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und Mittelstandsbeauftragter der Bundesregierung, Hartmut Schauerte, mitteilt, hat der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung die Neufassung der Verordnung über Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) beschlossen. Schauerte: "Damit ist der Forderung der Beteiligten Rechnung getragen, die Reform der HOAI in dieser Legislaturperiode zum Abschluss zu bringen."

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Friday, March 26, 2010 - 11:55 German Haimerl

Die Grundleistungen der HOAI in der Leistungsphase 8 erwähnen die "Abnahme der Bauleistung ... unter Feststellung von Mängeln". Hiermit gemeint ist eine Entgegennahme und technische Prüfung der Leistung, nicht aber die rechtsgeschäftliche Abnahme i.S.d § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B (ganz hM, z.B. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, § 15 Rdn. 178 mit weiteren Nachweisen). Die rechtsgeschäftliche Abnahme ist Sache des Bauherrn als Auftraggeber.

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Friday, March 26, 2010 - 11:19 German Haimerl

Frage Drexler+Partner an den Juristen Christian Sienz:
Eine Firma hat bei einem Projekt mehrere Holzroste für Terrassen und Balkone montiert, bei denen es schon einen größeren Gewährleistungsfall gab (viele der Schrauben sind gerissen). Der Mangel wurde von der beauftragten Firma behoben. Nun gab es eine erneute Mängelrüge für eine einzelne lockere Holzplanke – für welche Bereiche verlängert sich die Gewährleistung? Gilt das nur für die betroffene Planke, den betroffenen Rost, die ganze Terrasse, oder das ganze Gewerk?

Antwort:

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Monday, March 8, 2010 - 18:58 Michel Drexler

Es gehört zum Alltag auf deutschen Baustellen,dass der Auftraggeber seine Anordnungsrechte aus § 1 Nt 3 oder Nr, 4 VOB/B ausübt Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, die geänderte oder zusätzliche Leistung auszuführen. Weitere Folge ist, dass der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat. Für die Berechnung seines Anspruchs muss der Auftragnehmer eine für den Auftraggeber prüfbare Darstellung der durch die Leistungsänderung oder die Zusatzleistung verursachten Mehr- und Minderkosten vorlegen. Grundlage der Berechnung muss die Auftragskalkulation des Auftragnehmers sein.

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