Es gehört zum Alltag auf deutschen Baustellen,dass der Auftraggeber seine Anordnungsrechte aus § 1 Nt 3 oder Nr, 4 VOB/B ausübt Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, die geänderte oder zusätzliche Leistung auszuführen. Weitere Folge ist, dass der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat. Für die Berechnung seines Anspruchs muss der Auftragnehmer eine für den Auftraggeber prüfbare Darstellung der durch die Leistungsänderung oder die Zusatzleistung verursachten Mehr- und Minderkosten vorlegen. Grundlage der Berechnung muss die Auftragskalkulation des Auftragnehmers sein.
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